Vorstand
Der Vorstand, bestehend aus mindestens drei höchstens fünf Mitgliedern, arbeitet
im Rahmen des Stiftungsgesetzes.
- gewissenhafte Verwaltung des Stiftungsvermögens und sonstigen Mitteln
- Aufstellung des Wirtschaftsplanes
- Beschlussfassung der Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und sonstigen Zuwendungen,
- Aufstellung der Jahresabrechung, Bestellung eines Revisors
- Berichterstattung über die Erfüllung des Stiftungszwecks